II-D.1.1
CH-GL
Art. 2 Verordnung über die Alterssicherung der Regierungsräte, der Gerichtspräsidenten und des Staatsanwaltes - Anspruch auf Ruhegehalt bzw. Invalidenrente
Art. 2 Verordnung über die Alterssicherung der Regierungsräte, der Gerichtspräsidenten und des Staatsanwaltes · Anspruch auf Ruhegehalt bzw. Invalidenrente
1. Wer während mindestens acht voller Jahre ein in Artikel 1 bezeichnetes Amt versah, hat Anspruch auf ein Ruhegehalt. Die Anspruchsberechtigung beginnt mit dem Ausscheiden aus dem Amt. Wenn in diesem Zeitpunkt das 60. Altersjahr noch nicht erfüllt ist, wird die Anspruchsberechtigung bis zu diesem Termin aufgeschoben.
2. Erfolgt der Rücktritt zufolge Invalidität, besteht ein Anspruch auf Invalidenrente vom ersten Amtsjahr an und beginnt mit dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Amt.
3. Der Anspruch auf ein Ruhegehalt bzw. eine Invalidenrente erlischt mit dem Tode.