II-D.1.1
CH-GL
Art. 1 Verordnung über die Alterssicherung der Regierungsräte, der Gerichtspräsidenten und des Staatsanwaltes - Kreis der Anspruchsberechtigten
Art. 1 Verordnung über die Alterssicherung der Regierungsräte, der Gerichtspräsidenten und des Staatsanwaltes · Kreis der Anspruchsberechtigten
1. Anspruch auf Leistungen gemäss den nachfolgenden Bestimmungen haben die Regierungsräte, die Präsidenten des Ober-, Kriminal-, Zivil- und Augenscheingerichtes sowie der Staatsanwalt.