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II-D.1.1 CH-GL

Art. 1 Verordnung über die Alterssicherung der Regierungsräte, der Gerichtspräsidenten und des Staatsanwaltes - Kreis der Anspruchsberechtigten

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Art. 1 Verordnung über die Alterssicherung der Regierungsräte, der Gerichtspräsidenten und des Staatsanwaltes · Kreis der Anspruchsberechtigten

1. Anspruch auf Leistungen gemäss den nachfolgenden Bestimmungen haben die Regierungsräte, die Präsidenten des Ober-, Kriminal-, Zivil- und Augenscheingerichtes sowie der Staatsanwalt.

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