Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-C.4.3 LPEV CH-GL

Art. 9 Verordnung über die Einreihung der Lehrpersonen in die Lohnbänder (Lehrpersoneneinreihungsverordnung, LPEV) - Brückenangebote (GBA)

Einreihung der Funktionen in die Lohnbänder
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Art. 9 Lehrpersoneneinreihungsverordnung, LPEV · Brückenangebote (GBA)

1. Die Lehrpersonen, welche im Bereich GBA/Integration unterrichten, werden der Funktion Sekundarlehrperson zugeordnet, wenn sie ausschliesslich unterrichten.

2. Übernehmen sie auch Betreuungs- und Coaching-Funktionen, so erfolgt die Zuordnung zur Funktion „GBA/I-Lehrperson“.

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