II-C.4.3
LPEV
CH-GL
Art. 9 Verordnung über die Einreihung der Lehrpersonen in die Lohnbänder (Lehrpersoneneinreihungsverordnung, LPEV) - Brückenangebote (GBA)
Einreihung der Funktionen in die Lohnbänder
Art. 9 Lehrpersoneneinreihungsverordnung, LPEV · Brückenangebote (GBA)
1. Die Lehrpersonen, welche im Bereich GBA/Integration unterrichten, werden der Funktion Sekundarlehrperson zugeordnet, wenn sie ausschliesslich unterrichten.
2. Übernehmen sie auch Betreuungs- und Coaching-Funktionen, so erfolgt die Zuordnung zur Funktion „GBA/I-Lehrperson“.