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II-C.4.3 LPEV CH-GL

Art. 7 Verordnung über die Einreihung der Lehrpersonen in die Lohnbänder (Lehrpersoneneinreihungsverordnung, LPEV) - Zuschlag

Allgemeines
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Art. 7 Lehrpersoneneinreihungsverordnung, LPEV · Zuschlag

1. Ein Zuschlag erfolgt, wenn eine über den Berufsauftrag hinausgehende, erweiterte Aufgabe ausgeübt wird.

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