II-C.4.3
LPEV
CH-GL
Art. 7 Verordnung über die Einreihung der Lehrpersonen in die Lohnbänder (Lehrpersoneneinreihungsverordnung, LPEV) - Zuschlag
Allgemeines
Art. 7 Lehrpersoneneinreihungsverordnung, LPEV · Zuschlag
1. Ein Zuschlag erfolgt, wenn eine über den Berufsauftrag hinausgehende, erweiterte Aufgabe ausgeübt wird.