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II-C.4.3 LPEV CH-GL

Art. 6 Verordnung über die Einreihung der Lehrpersonen in die Lohnbänder (Lehrpersoneneinreihungsverordnung, LPEV) - Abschlag bei Fehlen einer anerkannten Ausbildung

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Art. 6 Lehrpersoneneinreihungsverordnung, LPEV · Abschlag bei Fehlen einer anerkannten Ausbildung

1. Eine Lehrperson ohne anerkannte, stufengemässe Ausbildung wird mit einem Abschlag von mindestens sieben Prozent des für die Tätigkeit vorgesehenen Lohnes entlöhnt, wenn sie

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | mindestens ein Hochschulstudium abgeschlossen hat; oder | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | das pädagogische Studium, welches zur Unterrichtsbefähigung im unterrichteten Fachbereich führt, bereits weitgehend absolviert hat. | | |

2. Ein doppelter Abschlag erfolgt, wenn

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | das zu erteilende Fach lediglich von einer Berufsausbildung abgedeckt ist; oder | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | das entsprechende Fachstudium respektive der Bildungsgang der höheren Berufsbildung noch nicht abgeschlossen wurde. | | |

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