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II-C.4.3 LPEV CH-GL

Art. 4 Verordnung über die Einreihung der Lehrpersonen in die Lohnbänder (Lehrpersoneneinreihungsverordnung, LPEV) - Funktionszuordnung

Allgemeines
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Art. 4 Lehrpersoneneinreihungsverordnung, LPEV · Funktionszuordnung

1. Die Lehrpersonen werden der Funktion zugeordnet, in der sie unterrichten.

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