II-C.4.3
LPEV
CH-GL
Art. 15 Verordnung über die Einreihung der Lehrpersonen in die Lohnbänder (Lehrpersoneneinreihungsverordnung, LPEV) - Besitzstand
Übergangsbestimmungen
Art. 15 Lehrpersoneneinreihungsverordnung, LPEV · Besitzstand
1. Übersteigt der Lohn einer Lehrperson im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung das Maximum des Lohnbandes, so wird der Besitzstand gewahrt.
2. Lohnerhöhungen sind erst dann und nur insoweit möglich, als das Maximum nicht überschritten wird.