Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-C.4.3 LPEV CH-GL

Art. 14 Verordnung über die Einreihung der Lehrpersonen in die Lohnbänder (Lehrpersoneneinreihungsverordnung, LPEV) - Schulleitungsfunktionen

Einreihung der Funktionen in die Lohnbänder
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Art. 14 Lehrpersoneneinreihungsverordnung, LPEV · Schulleitungsfunktionen

1. Die Schulleitung und die Prorektorate werden nicht als Lehrpersonen, sondern als Angestellte mit Leitungsfunktionen in die Lohnbänder der Staatsangestellten eingereiht.

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