II-C.4.3
LPEV
CH-GL
Art. 14 Verordnung über die Einreihung der Lehrpersonen in die Lohnbänder (Lehrpersoneneinreihungsverordnung, LPEV) - Schulleitungsfunktionen
Einreihung der Funktionen in die Lohnbänder
Art. 14 Lehrpersoneneinreihungsverordnung, LPEV · Schulleitungsfunktionen
1. Die Schulleitung und die Prorektorate werden nicht als Lehrpersonen, sondern als Angestellte mit Leitungsfunktionen in die Lohnbänder der Staatsangestellten eingereiht.