Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-C.4.3 LPEV CH-GL

Art. 12 Verordnung über die Einreihung der Lehrpersonen in die Lohnbänder (Lehrpersoneneinreihungsverordnung, LPEV) - Schulische Heilpädagoginnen und Heilpädagogen (SHP)

Einreihung der Funktionen in die Lohnbänder
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Art. 12 Lehrpersoneneinreihungsverordnung, LPEV · Schulische Heilpädagoginnen und Heilpädagogen (SHP)

1. Schulische Heilpädagoginnen und Heilpädagogen werden unabhängig von der Stufe ihrer Tätigkeit der Funktion Sekundarlehrpersonen zugeordnet.

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