II-C.4.3
LPEV
CH-GL
Art. 12 Verordnung über die Einreihung der Lehrpersonen in die Lohnbänder (Lehrpersoneneinreihungsverordnung, LPEV) - Schulische Heilpädagoginnen und Heilpädagogen (SHP)
Einreihung der Funktionen in die Lohnbänder
Art. 12 Lehrpersoneneinreihungsverordnung, LPEV · Schulische Heilpädagoginnen und Heilpädagogen (SHP)
1. Schulische Heilpädagoginnen und Heilpädagogen werden unabhängig von der Stufe ihrer Tätigkeit der Funktion Sekundarlehrpersonen zugeordnet.