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II-C.4.3 LPEV CH-GL

Art. 11 Verordnung über die Einreihung der Lehrpersonen in die Lohnbänder (Lehrpersoneneinreihungsverordnung, LPEV) - Kantonsschule

Einreihung der Funktionen in die Lohnbänder
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Art. 11 Lehrpersoneneinreihungsverordnung, LPEV · Kantonsschule

1. Lehrpersonen an der Kantonsschule werden in das dritte Lehrpersonenlohnband eingereiht.

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