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II-C.4.3 LPEV CH-GL

Verordnung über die Einreihung der Lehrpersonen in die Lohnbänder (Lehrpersoneneinreihungsverordnung, LPEV) - Gegenstand (LPEV)

14 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Glarus
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Inhaltsübersicht (14)

Gesetzestext (14 Artikel)

Allgemeines

1. Diese Verordnung regelt die Einreihung der Funktionen der Lehrpersonen in die Lohnbänder sowie die Entlöhnung von Unterrichtstätigkeit ohne ausreichende Ausbildung.

Allgemeines

1. Diese Verordnung ist anwendbar auf kantonale Schulen sowie auf private Schulen mit öffentlicher Aufgabenerfüllung gemäss Artikel 8 des Bildungsgesetzes[[2]](#paragraphtext_content_fn_951768_2_2_c).

Allgemeines

1. In Ergänzung zur Zuordnung zur Funktion kann die Einreihung in ein Lehrpersonenlohnband mit einem Abschlag oder einem Zuschlag verknüpft werden.

Allgemeines

1. Eine Lehrperson ohne anerkannte, stufengemässe Ausbildung wird mit einem Abschlag von mindestens sieben Prozent des für die Tätigkeit vorgesehenen Lohnes entlöhnt, wenn sie

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | mindestens ein Hochschulstudium abgeschlossen hat; oder | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | das pädagogische Studium, welches zur Unterrichtsbefähigung im unterrichteten Fachbereich führt, bereits weitgehend absolviert hat. | | |

2. Ein doppelter Abschlag erfolgt, wenn

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | das zu erteilende Fach lediglich von einer Berufsausbildung abgedeckt ist; oder | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | das entsprechende Fachstudium respektive der Bildungsgang der höheren Berufsbildung noch nicht abgeschlossen wurde. | | |

Allgemeines

1. Ein Zuschlag erfolgt, wenn eine über den Berufsauftrag hinausgehende, erweiterte Aufgabe ausgeübt wird.

Einreihung der Funktionen in die Lohnbänder

1. Die Lehrpersonen der Sportschule werden der Funktion Sekundarlehrperson zugeordnet.

Einreihung der Funktionen in die Lohnbänder

1. Die Lehrpersonen, welche im Bereich GBA/Integration unterrichten, werden der Funktion Sekundarlehrperson zugeordnet, wenn sie ausschliesslich unterrichten.

2. Übernehmen sie auch Betreuungs- und Coaching-Funktionen, so erfolgt die Zuordnung zur Funktion „GBA/I-Lehrperson“.

Einreihung der Funktionen in die Lohnbänder

1. Die Funktionen von Lehrpersonen an den Berufsfachschulen werden wie folgt eingereiht

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | Berufsmaturitätsunterricht: | | Lehrpersonenlohnband 3; |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | Unterricht an höherer Fachschule (HF): | | Lehrpersonenlohnband 3; |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c. | Hauptamtlicher Unterricht: | | Lehrpersonenlohnband 2; |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | d. | Nebenamtlicher Unterricht mit paralleler Berufstätigkeit: | | Lehrpersonenlohnband 2. |

Einreihung der Funktionen in die Lohnbänder

1. Lehrpersonen an der Kantonsschule werden in das dritte Lehrpersonenlohnband eingereiht.

Einreihung der Funktionen in die Lohnbänder

1. Schulische Heilpädagoginnen und Heilpädagogen werden unabhängig von der Stufe ihrer Tätigkeit der Funktion Sekundarlehrpersonen zugeordnet.

Einreihung der Funktionen in die Lohnbänder

1. Die Schulleitung und die Prorektorate werden nicht als Lehrpersonen, sondern als Angestellte mit Leitungsfunktionen in die Lohnbänder der Staatsangestellten eingereiht.

Übergangsbestimmungen

1. Übersteigt der Lohn einer Lehrperson im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung das Maximum des Lohnbandes, so wird der Besitzstand gewahrt.

2. Lohnerhöhungen sind erst dann und nur insoweit möglich, als das Maximum nicht überschritten wird.

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