II-C.1.1
CH-GL
Art. 8 Verordnung über die Entlöhnung der Behördenmitglieder sowie des Staats- und Lehrpersonals (Lohnverordnung, LohnV) - Besitzstand
Entlöhnung der Angestellten und Lehrpersonen - Einreihung der Stellen und Lohnfestsetzung der Angestellten
Art. 8 Lohnverordnung, LohnV · Besitzstand
1. Wird eine Stelle ohne Einfluss der oder des Angestellten tiefer eingereiht, wird der betragsmässige Besitzstand des Lohns gewährt.
2. Der Regierungsrat regelt die Befristung des Besitzstands und die Möglichkeit der Lohnentwicklung.