II-C.1.1
CH-GL
Art. 7 Verordnung über die Entlöhnung der Behördenmitglieder sowie des Staats- und Lehrpersonals (Lohnverordnung, LohnV) - Einreihung der Stellen, Einreihungsplan
Entlöhnung der Angestellten und Lehrpersonen - Einreihung der Stellen und Lohnfestsetzung der Angestellten
Art. 7 Lohnverordnung, LohnV · Einreihung der Stellen, Einreihungsplan
1. Jede Stelle wird einer analytisch bewerteten, objektiven Funktion zugeordnet.
2. Die Bewertung der Funktion bestimmt die Einreihung der Stelle in die Lohnbänder.
3. Die Einreihung aller Stellen in die Lohnbänder nach Funktionen ergibt den Einreihungsplan.
4. Ändern sich die Aufgaben einer Stelle wesentlich und unbefristet, ist die Zuordnung zu überprüfen und die Einreihung nötigenfalls anzupassen.
5. Der Regierungsrat beziehungsweise die Verwaltungskommission der Gerichte bestimmen die Kriterien der Funktionsbewertung und sind zuständig für die Zuordnung und Einreihung der Stellen sowie deren Überprüfung.
6. Der Einreihungsplan ist im Anhang der Lohnverordnung zu veröffentlichen.