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II-C.1.1 CH-GL

Art. 5 Verordnung über die Entlöhnung der Behördenmitglieder sowie des Staats- und Lehrpersonals (Lohnverordnung, LohnV) - Lohnbänder der Lehrpersonen

Allgemeine Bestimmungen - Lohnbänder und Lohnsumme
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Art. 5 Lohnverordnung, LohnV · Lohnbänder der Lehrpersonen

1. Die Lohnskala für die Lehrpersonen umfasst drei Lohnbänder.

2. Im ersten Lohnband beträgt der Jahreslohn mindestens 79 560 Franken und maximal 121 680 Franken.

3. Im zweiten Lohnband beträgt der Jahreslohn mindestens 92 456 Franken und maximal 147 680 Franken.

4. Im dritten Lohnband beträgt der Jahreslohn mindestens 101 920 Franken und maximal 159 120 Franken.

5. Der Landrat passt das betragsmässige Minimum und Maximum jedes Lohnbands mindestens alle vier Jahre und unter Mitberücksichtigung der Finanzlage des Kantons an die Arbeitsmarktentwicklung der Löhne an.

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