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II-C.1.1 CH-GL

Art. 4 Verordnung über die Entlöhnung der Behördenmitglieder sowie des Staats- und Lehrpersonals (Lohnverordnung, LohnV) - Lohnbänder der Angestellten

Allgemeine Bestimmungen - Lohnbänder und Lohnsumme
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Art. 4 Lohnverordnung, LohnV · Lohnbänder der Angestellten

1. Die Lohnskala umfasst 16 Lohnbänder.

2. Jedes Lohnband umfasst eine Bandbreite von 100 bis 145 Prozent.

3. Die Differenz vom Minimum eines Lohnbands zum Minimum des nächsthöheren Lohnbands beträgt zwischen den Lohnbändern 1 und 12 je 7,3 Prozent und zwischen den Lohnbändern 12 und 16 je 6,6 Prozent.

4. Der minimale Jahreslohn des Lohnbands 1 beträgt mindestens 50 989 Franken.

5. Der Landrat passt das betragsmässige Minimum jedes Lohnbands mindestens alle vier Jahre und unter Mitberücksichtigung der Finanzlage des Kantons an die Arbeitsmarktentwicklung der Löhne an.

6. Die Lohnskala ist öffentlich und im Anhang verfügbar.

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