II-C.1.1
CH-GL
Art. 32 Verordnung über die Entlöhnung der Behördenmitglieder sowie des Staats- und Lehrpersonals (Lohnverordnung, LohnV) - Übrige Kommissionen
Entlöhnung von Behördenmitgliedern - Weitere Behörden und Kommissionen
Art. 32 Lohnverordnung, LohnV · Übrige Kommissionen
1. Die Mitglieder der übrigen Kommissionen haben Anspruch auf ein Sitzungsgeld von 250 Franken.
2. Bei ungewöhnlich starker Beanspruchung kann ihnen der Regierungsrat oder die Verwaltungskommission der Gerichte eine ausserordentliche Vergütung ausrichten.