II-C.1.1
CH-GL
Art. 31 Verordnung über die Entlöhnung der Behördenmitglieder sowie des Staats- und Lehrpersonals (Lohnverordnung, LohnV) - Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, Rekurs- und Anwaltskommissionen
Entlöhnung von Behördenmitgliedern - Weitere Behörden und Kommissionen
Art. 31 Lohnverordnung, LohnV · Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, Rekurs- und Anwaltskommissionen
1. Die Mitglieder der Rekurskommissionen, der Anwaltskommission, der Anwaltsprüfungskommission und die Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde haben Anspruch auf ein Sitzungsgeld von 250 Franken, die nicht vollamtlichen Präsidien auf ein solches von 300 Franken.
2. Für das Studium umfangreicher Akten oder Rechtsschriften kann ein zusätzliches Sitzungsgeld und in besonders aufwändigen Streitsachen ein doppeltes Sitzungsgeld ausgerichtet werden.
3. Werden die Präsidien oder Mitglieder durch eine Aufgabe ungewöhnlich stark beansprucht, kann ihnen der Regierungsrat oder die Verwaltungskommission der Gerichte eine ausserordentliche Vergütung ausrichten.