Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-C.1.1 CH-GL

Art. 31 Verordnung über die Entlöhnung der Behördenmitglieder sowie des Staats- und Lehrpersonals (Lohnverordnung, LohnV) - Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, Rekurs- und Anwaltskommissionen

Entlöhnung von Behördenmitgliedern - Weitere Behörden und Kommissionen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (38 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 31 Lohnverordnung, LohnV · Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, Rekurs- und Anwaltskommissionen

1. Die Mitglieder der Rekurskommissionen, der Anwaltskommission, der Anwaltsprüfungskommission und die Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde haben Anspruch auf ein Sitzungsgeld von 250 Franken, die nicht vollamtlichen Präsidien auf ein solches von 300 Franken.

2. Für das Studium umfangreicher Akten oder Rechtsschriften kann ein zusätzliches Sitzungsgeld und in besonders aufwändigen Streitsachen ein doppeltes Sitzungsgeld ausgerichtet werden.

3. Werden die Präsidien oder Mitglieder durch eine Aufgabe ungewöhnlich stark beansprucht, kann ihnen der Regierungsrat oder die Verwaltungskommission der Gerichte eine ausserordentliche Vergütung ausrichten.

← Art. 30 Lohnverordnung, LohnV Verordnung über die Entlöhnung der Behördenmitglieder sowie des Staats- und Lehrpersonals (Lohnverordnung, LohnV) - Gegenstand Art. 32 Lohnverordnung, LohnV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →