II-C.1.1
CH-GL
Art. 30 Verordnung über die Entlöhnung der Behördenmitglieder sowie des Staats- und Lehrpersonals (Lohnverordnung, LohnV) - Kantonale Schlichtungsbehörde
Entlöhnung von Behördenmitgliedern - Weitere Behörden und Kommissionen
Art. 30 Lohnverordnung, LohnV · Kantonale Schlichtungsbehörde
1. Die Mitglieder der Kantonalen Schlichtungsbehörde haben Anspruch auf ein Sitzungsgeld von 250 Franken, das vorsitzende Mitglied auf ein solches von 300 Franken.
2. Für das Studium umfangreicher Akten oder Rechtsschriften kann ein zusätzliches Sitzungsgeld und in besonders aufwändigen Streitsachen ein doppeltes Sitzungsgeld ausgerichtet werden.
3. Werden Mitglieder durch eine Aufgabe ungewöhnlich stark beansprucht, kann ihnen die Verwaltungskommission der Gerichte eine ausserordentliche Vergütung ausrichten.
4. Das dem Personalgesetz unterstellte Präsidium und Vizepräsidium haben keinen Anspruch auf ein Sitzungsgeld.
5. Die Ansätze für Auslagenersatz richten sich nach den personalrechtlichen Vorgaben.