II-C.1.1
CH-GL
Art. 29 Verordnung über die Entlöhnung der Behördenmitglieder sowie des Staats- und Lehrpersonals (Lohnverordnung, LohnV) - Kontrolle und Auszahlung
Entlöhnung von Behördenmitgliedern - Landrat
Art. 29 Lohnverordnung, LohnV · Kontrolle und Auszahlung
1. Die Präsidien des Landrates und der Kommissionen sind für die Kontrolle der Sitzungsgelder und der Reiseentschädigung verantwortlich.
2. Die Auszahlung erfolgt zweimal jährlich im Januar und im Juni.