II-C.1.1
CH-GL
Art. 28 Verordnung über die Entlöhnung der Behördenmitglieder sowie des Staats- und Lehrpersonals (Lohnverordnung, LohnV) - Reiseentschädigung
Entlöhnung von Behördenmitgliedern - Landrat
Art. 28 Lohnverordnung, LohnV · Reiseentschädigung
1. Die Reiseentschädigung für Sitzungen des Landrates, des Büros und der Kommissionen wird jedem Ratsmitglied ausgerichtet, das an der betreffenden Sitzung teilgenommen hat.
2. Pro Tag wird nur eine Reiseentschädigung ausgerichtet.
3. Das Landratspräsidium und die Mitglieder des Büros erhalten die Reiseentschädigung ebenfalls für die Vertretung des Landrates an Veranstaltungen, zu denen sie aufgrund ihrer Funktion eingeladen worden sind.
4. Die Höhe der Reiseentschädigung richtet sich nach den personalrechtlichen Vorgaben.