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II-C.1.1 CH-GL

Art. 27 Verordnung über die Entlöhnung der Behördenmitglieder sowie des Staats- und Lehrpersonals (Lohnverordnung, LohnV) - Ausserordentliche Vergütung

Entlöhnung von Behördenmitgliedern - Landrat
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Art. 27 Lohnverordnung, LohnV · Ausserordentliche Vergütung

1. Werden Präsidien oder Mitglieder von Kommissionen durch eine Aufgabe ungewöhnlich stark beansprucht, kann das Büro ihnen eine ausserordentliche Vergütung ausrichten.

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