II-C.1.1
CH-GL
Art. 27 Verordnung über die Entlöhnung der Behördenmitglieder sowie des Staats- und Lehrpersonals (Lohnverordnung, LohnV) - Ausserordentliche Vergütung
Entlöhnung von Behördenmitgliedern - Landrat
Art. 27 Lohnverordnung, LohnV · Ausserordentliche Vergütung
1. Werden Präsidien oder Mitglieder von Kommissionen durch eine Aufgabe ungewöhnlich stark beansprucht, kann das Büro ihnen eine ausserordentliche Vergütung ausrichten.