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II-C.1.1 CH-GL

Art. 26 Verordnung über die Entlöhnung der Behördenmitglieder sowie des Staats- und Lehrpersonals (Lohnverordnung, LohnV) - Präsidien

Entlöhnung von Behördenmitgliedern - Landrat
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Art. 26 Lohnverordnung, LohnV · Präsidien

1. Das Landratspräsidium und die Präsidien der ständigen Kommissionen werden mit einer Pauschale vergütet.

2. Die Vergütung beträgt

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. **\*** | für das Landratspräsidium: | | 12 000 Franken; |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | für das Präsidium ständiger Kommissionen: | | 6000 Franken. |

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