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II-C.1.1 CH-GL

Art. 25 Verordnung über die Entlöhnung der Behördenmitglieder sowie des Staats- und Lehrpersonals (Lohnverordnung, LohnV) - Sitzungsgeld

Entlöhnung von Behördenmitgliedern - Landrat
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Art. 25 Lohnverordnung, LohnV · Sitzungsgeld

1. Die Ratsmitglieder haben Anspruch auf ein Sitzungsgeld von 250 Franken.

1a Pro Halbtag wird maximal ein Sitzungsgeld ausbezahlt. Vorbehalten bleibt Absatz 3.

2. Das Sitzungsgeld wird ausgerichtet für

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | Landratssitzungen; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. **\*** | Sitzungen des Büros und des erweiterten Büros; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c. | Sitzungen der Kommissionen. | | |

3. Das Landratspräsidium und die Kommissionspräsidien haben für die von ihnen geleiteten Sitzungen Anspruch auf das doppelte Sitzungsgeld.

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