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II-C.1.1 CH-GL

Art. 24 Verordnung über die Entlöhnung der Behördenmitglieder sowie des Staats- und Lehrpersonals (Lohnverordnung, LohnV) - Leistungen bei Nichtwiederwahl oder Tod

Entlöhnung von Behördenmitgliedern - Gerichte
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Art. 24 Lohnverordnung, LohnV · Leistungen bei Nichtwiederwahl oder Tod

1. Die Leistungen bei Nichtwiederwahl oder Tod richten sich nach Artikel 21.

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