II-C.1.1
CH-GL
Art. 24 Verordnung über die Entlöhnung der Behördenmitglieder sowie des Staats- und Lehrpersonals (Lohnverordnung, LohnV) - Leistungen bei Nichtwiederwahl oder Tod
Entlöhnung von Behördenmitgliedern - Gerichte
Art. 24 Lohnverordnung, LohnV · Leistungen bei Nichtwiederwahl oder Tod
1. Die Leistungen bei Nichtwiederwahl oder Tod richten sich nach Artikel 21.