II-C.1.1
CH-GL
Art. 23a Verordnung über die Entlöhnung der Behördenmitglieder sowie des Staats- und Lehrpersonals (Lohnverordnung, LohnV) - Auslagenersatz
Entlöhnung von Behördenmitgliedern - Gerichte
Art. 23a Lohnverordnung, LohnV · Auslagenersatz
1. Die Reiseentschädigung richtet sich nach Artikel 28.
2. Der Ersatz weiterer Auslagen und deren Ansätze richten sich nach den personalrechtlichen Vorgaben.