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II-C.1.1 CH-GL

Art. 23a Verordnung über die Entlöhnung der Behördenmitglieder sowie des Staats- und Lehrpersonals (Lohnverordnung, LohnV) - Auslagenersatz

Entlöhnung von Behördenmitgliedern - Gerichte
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Art. 23a Lohnverordnung, LohnV · Auslagenersatz

1. Die Reiseentschädigung richtet sich nach Artikel 28.

2. Der Ersatz weiterer Auslagen und deren Ansätze richten sich nach den personalrechtlichen Vorgaben.

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