II-C.1.1
CH-GL
Art. 23 Verordnung über die Entlöhnung der Behördenmitglieder sowie des Staats- und Lehrpersonals (Lohnverordnung, LohnV) - Richterinnen und Richter
Entlöhnung von Behördenmitgliedern - Gerichte
Art. 23 Lohnverordnung, LohnV · Richterinnen und Richter
1. Nebenamtliche Richterinnen und Richter haben Anspruch auf ein Sitzungsgeld von 250 Franken, präsidierende nebenamtliche Richterinnen und Richter auf ein solches von 300 Franken.
2. In besonders aufwändigen Streitsachen können zusätzliche Sitzungsgelder ausgerichtet werden.
3. Werden Richterinnen oder Richter durch eine Aufgabe ungewöhnlich stark beansprucht, kann die Verwaltungskommission der Gerichte ihnen eine ausserordentliche Vergütung ausrichten.
4. ...