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II-C.1.1 CH-GL

Art. 22a Verordnung über die Entlöhnung der Behördenmitglieder sowie des Staats- und Lehrpersonals (Lohnverordnung, LohnV) - Teilamtliches Vizepräsidium

Entlöhnung von Behördenmitgliedern - Gerichte
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Art. 22a Lohnverordnung, LohnV · Teilamtliches Vizepräsidium

1. Der Jahreslohn für die teilamtlichen Vizepräsidien beträgt im Rahmen ihres Pensums 90 Prozent desjenigen der vollamtlichen Präsidien.

2. Das Pensum des teilamtlichen Obergerichtsvizepräsidiums umfasst mindestens 50 Prozent.

3. Das Pensum des teilamtlichen Kantonsgerichtsvizepräsidiums umfasst mindestens 80 Prozent.

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