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II-C.1.1 CH-GL

Art. 22 Verordnung über die Entlöhnung der Behördenmitglieder sowie des Staats- und Lehrpersonals (Lohnverordnung, LohnV) - Präsidium

Entlöhnung von Behördenmitgliedern - Gerichte
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Art. 22 Lohnverordnung, LohnV · Präsidium

1. Der Jahreslohn für die vollamtlichen Präsidien beträgt 210 120 Franken.

2. Das Pensum des Obergerichtspräsidiums umfasst mindestens 50 Prozent.

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