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II-C.1.1 CH-GL

Art. 21 Verordnung über die Entlöhnung der Behördenmitglieder sowie des Staats- und Lehrpersonals (Lohnverordnung, LohnV) - Leistungen bei Nichtwiederwahl oder Tod

Entlöhnung von Behördenmitgliedern - Regierungsrat
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Art. 21 Lohnverordnung, LohnV · Leistungen bei Nichtwiederwahl oder Tod

1. Wird ein Mitglied des Regierungsrates nicht wieder gewählt, hat es Anspruch auf eine Lohnfortzahlung von sechs Monaten.

2. Verstirbt ein Mitglied des Regierungsrates im Amt, wird den Hinterbliebenen, gegenüber denen es unterstützungspflichtig war, der Lohn über den Sterbemonat hinaus für weitere sechs Monate ausgerichtet.

3. Allfällige Leistungen der Sozialversicherungen werden an den Lohnnachgenuss nach Absatz 2 angerechnet.

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