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II-C.1.1 CH-GL

Art. 20 Verordnung über die Entlöhnung der Behördenmitglieder sowie des Staats- und Lehrpersonals (Lohnverordnung, LohnV) - Auslagenersatz

Entlöhnung von Behördenmitgliedern - Regierungsrat
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Art. 20 Lohnverordnung, LohnV · Auslagenersatz

1. Die Mitglieder des Regierungsrates haben Anspruch auf Auslagenersatz.

2. Der Ersatz ordentlicher Auslagen erfolgt durch eine Pauschale von 10 000 Franken.

3. Ausserordentliche Auslagen werden separat nach effektivem Aufwand vergütet.

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