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II-C.1.1 CH-GL

Art. 19 Verordnung über die Entlöhnung der Behördenmitglieder sowie des Staats- und Lehrpersonals (Lohnverordnung, LohnV) - Jahreslohn

Entlöhnung von Behördenmitgliedern - Regierungsrat
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Art. 19 Lohnverordnung, LohnV · Jahreslohn

1. Der Jahreslohn beträgt 216 000 Franken.

2. Landammann und Landesstatthalter beziehen zusätzlich zum Jahreslohn eine Zulage, die sich in Prozenten desselben berechnet.

3. Sie beträgt

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | für den Landammann: | | 8 Prozent; |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | für den Landesstatthalter: | | 3 Prozent. |

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