II-C.1.1
CH-GL
Art. 18 Verordnung über die Entlöhnung der Behördenmitglieder sowie des Staats- und Lehrpersonals (Lohnverordnung, LohnV) - Leistungen im Todesfall
Entlöhnung der Angestellten und Lehrpersonen - Lohnbestandteile
Art. 18 Lohnverordnung, LohnV · Leistungen im Todesfall
1. Beim Tod einer oder eines Angestellten wird der Lohn inklusive Zulagen und Inkonvenienzentschädigungen für den Sterbemonat ausgerichtet.
2. Hinterbliebenen, gegenüber denen der Angestellte unterstützungspflichtig war, wird der Lohn ohne Zulagen und Inkonvenienzentschädigungen für weitere drei und ab vollendetem 15. Dienstjahr für weitere sechs Monate ausgerichtet.
3. Allfällige Leistungen der Sozialversicherungen werden an den Lohnnachgenuss nach Absatz 2 angerechnet.