Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-C.1.1 CH-GL

Art. 16 Verordnung über die Entlöhnung der Behördenmitglieder sowie des Staats- und Lehrpersonals (Lohnverordnung, LohnV) - Sozialzulagen

Entlöhnung der Angestellten und Lehrpersonen - Lohnbestandteile
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (38 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 16 Lohnverordnung, LohnV · Sozialzulagen

1. Die Kinder- und Ausbildungszulagen richten sich nach dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Familienzulagen[[4]](#paragraphtext_content_fn_989489_2_4_c).

2. Im Ausmass ihrer Anspruchsberechtigung auf Kinder- oder Ausbildungszulagen nach Absatz 1 haben die Angestellten Anspruch auf eine besondere Familienzulage von 70 Franken pro Monat.

← Art. 15 Lohnverordnung, LohnV Verordnung über die Entlöhnung der Behördenmitglieder sowie des Staats- und Lehrpersonals (Lohnverordnung, LohnV) - Gegenstand Art. 17 Lohnverordnung, LohnV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →