II-C.1.1
CH-GL
Art. 16 Verordnung über die Entlöhnung der Behördenmitglieder sowie des Staats- und Lehrpersonals (Lohnverordnung, LohnV) - Sozialzulagen
Entlöhnung der Angestellten und Lehrpersonen - Lohnbestandteile
Art. 16 Lohnverordnung, LohnV · Sozialzulagen
1. Die Kinder- und Ausbildungszulagen richten sich nach dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Familienzulagen[[4]](#paragraphtext_content_fn_989489_2_4_c).
2. Im Ausmass ihrer Anspruchsberechtigung auf Kinder- oder Ausbildungszulagen nach Absatz 1 haben die Angestellten Anspruch auf eine besondere Familienzulage von 70 Franken pro Monat.