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II-C.1.1 CH-GL

Art. 14 Verordnung über die Entlöhnung der Behördenmitglieder sowie des Staats- und Lehrpersonals (Lohnverordnung, LohnV) - Arbeitsmarktzulage

Entlöhnung der Angestellten und Lehrpersonen - Lohnbestandteile
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Art. 14 Lohnverordnung, LohnV · Arbeitsmarktzulage

1. Zur Gewinnung oder Erhaltung hervorragend qualifizierter Angestellter kann der Regierungsrat beziehungsweise die Verwaltungskommission der Gerichte eine Zulage von maximal 20 000 Franken pro Jahr gewähren.

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