II-C.1.1
CH-GL
Art. 14 Verordnung über die Entlöhnung der Behördenmitglieder sowie des Staats- und Lehrpersonals (Lohnverordnung, LohnV) - Arbeitsmarktzulage
Entlöhnung der Angestellten und Lehrpersonen - Lohnbestandteile
Art. 14 Lohnverordnung, LohnV · Arbeitsmarktzulage
1. Zur Gewinnung oder Erhaltung hervorragend qualifizierter Angestellter kann der Regierungsrat beziehungsweise die Verwaltungskommission der Gerichte eine Zulage von maximal 20 000 Franken pro Jahr gewähren.