II-C.1.1
CH-GL
Art. 13 Verordnung über die Entlöhnung der Behördenmitglieder sowie des Staats- und Lehrpersonals (Lohnverordnung, LohnV) - Leistungsprämie
Entlöhnung der Angestellten und Lehrpersonen - Lohnbestandteile
Art. 13 Lohnverordnung, LohnV · Leistungsprämie
1. Eine Leistungsprämie kann ausgerichtet werden für
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | Leistungen, die über die in der entsprechenden Funktion erwarteten Resultate hinausgehen; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | Leistungen, die mit einem überdurchschnittlichen Aufwand oder besonderem Engagement erbracht wurden. | | |
2. Die Prämien können einzeln oder als Gruppenprämie ausgerichtet werden.
3. Der Regierungsrat legt die Höhe der Leistungsprämien fest, die Angestellten höchstens ausgerichtet werden dürfen. Anstelle von Prämien kann er die Gewährung von zusätzlichen bezahlten Urlaubstagen vorsehen.