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II-C.1.1 CH-GL

Art. 11 Verordnung über die Entlöhnung der Behördenmitglieder sowie des Staats- und Lehrpersonals (Lohnverordnung, LohnV) - Lohnfestsetzung bei Lehrpersonen

Entlöhnung der Angestellten und Lehrpersonen - Einreihung der Stellen und Lohnfestsetzung der Lehrpersonen
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Art. 11 Lohnverordnung, LohnV · Lohnfestsetzung bei Lehrpersonen

1. Für die Lohnfestsetzung kantonaler Lehrpersonen gilt Artikel 9.

2. Die Gemeinden befinden in eigener Kompetenz über die Lohnfestsetzung ihrer Lehrpersonen.

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