II-C.1.1
CH-GL
Art. 11 Verordnung über die Entlöhnung der Behördenmitglieder sowie des Staats- und Lehrpersonals (Lohnverordnung, LohnV) - Lohnfestsetzung bei Lehrpersonen
Entlöhnung der Angestellten und Lehrpersonen - Einreihung der Stellen und Lohnfestsetzung der Lehrpersonen
Art. 11 Lohnverordnung, LohnV · Lohnfestsetzung bei Lehrpersonen
1. Für die Lohnfestsetzung kantonaler Lehrpersonen gilt Artikel 9.
2. Die Gemeinden befinden in eigener Kompetenz über die Lohnfestsetzung ihrer Lehrpersonen.