II-C.1.1
CH-GL
Art. 10 Verordnung über die Entlöhnung der Behördenmitglieder sowie des Staats- und Lehrpersonals (Lohnverordnung, LohnV) - Einreihung der Lehrpersonen
Entlöhnung der Angestellten und Lehrpersonen - Einreihung der Stellen und Lohnfestsetzung der Lehrpersonen
Art. 10 Lohnverordnung, LohnV · Einreihung der Lehrpersonen
1. Die Lehrpersonen der Primarstufe werden in das erste Lehrpersonenlohnband eingereiht.
2. Die Lehrpersonen der Sekundarstufe (Oberstufe) werden in das zweite Lehrpersonenlohnband eingereiht.
3. Die Einreihung der kantonalen Lehrpersonen in ein Lehrpersonenlohnband erfolgt gemäss Artikel 7 Absatz 5.
4. Entspricht die Ausbildung einer Lehrperson nicht der Stufe, auf der sie tätig ist, wird ihr Lohn sieben Prozent tiefer festgesetzt.
5. Der Regierungsrat regelt die Besoldung der kantonalen Lehrpersonen ohne entsprechende Ausbildung.