II-C.1.1
CH-GL
Art. 1 Verordnung über die Entlöhnung der Behördenmitglieder sowie des Staats- und Lehrpersonals (Lohnverordnung, LohnV) - Gegenstand
Allgemeine Bestimmungen - Gegenstand und Geltungsbereich
Art. 1 Lohnverordnung, LohnV · Gegenstand
1. Diese Verordnung regelt die Entlöhnung der Behördenmitglieder, Angestellten und Lehrpersonen.
2. Sie legt den Auslagenersatz der Behördenmitglieder fest.