II-B.1.2
IRV
CH-GL
Art. 8 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung IRV)
Allgemeine Bestimmungen - Begriffe
Art. 8 Rahmenvereinbarung IRV
1. Leistungserbringer ist ein Kanton oder eine gemeinsame Trägerschaft, in deren Zuständigkeitsbereich die Leistungserstellung fällt.
2. Leistungskäufer ist der die Leistungen abgeltende Kanton.
3. Leistungsersteller ist, wer eine Leistung herstellt.
4. Leistungsbezüger ist, wer eine Leistung in Anspruch nimmt.
5. Nachfragende im Sinne der Artikel 13 und 23 sind potenzielle Leistungsbezüger.