Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-B.1.2 IRV CH-GL

Art. 7 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung IRV) - Interkantonale Vertragskommission

Allgemeine Bestimmungen - Zuständigkeiten und Kompetenzen
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Art. 7 Rahmenvereinbarung IRV · Interkantonale Vertragskommission

1. Die IVK ist zuständig für das förmliche Vermittlungsverfahren im Rahmen des Streitbeilegungsverfahrens.

2. Sie besteht aus sechs Mitgliedern, welche von der KdK auf eine Amtszeit von vier Jahren gewählt werden. Bei der Wahl ist auf eine angemessene Vertretung der Sprachregionen Rücksicht zu nehmen.

3. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.

4. Die KdK trägt die Bereitstellungskosten der IVK. Alle weiteren Kosten sind gemäss Artikel 34 Absatz 5 von den Parteien zu tragen.

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