Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-B.1.2 IRV CH-GL

Art. 6 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung IRV) - Präsidium der KdK

Allgemeine Bestimmungen - Zuständigkeiten und Kompetenzen
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Art. 6 Rahmenvereinbarung IRV · Präsidium der KdK

1. Die Präsidentin oder der Präsident der KdK ist zuständig für das informelle Vorverfahren im Rahmen des Streitbeilegungsverfahrens.

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