II-B.1.2
IRV
CH-GL
Art. 6 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung IRV) - Präsidium der KdK
Allgemeine Bestimmungen - Zuständigkeiten und Kompetenzen
Art. 6 Rahmenvereinbarung IRV · Präsidium der KdK
1. Die Präsidentin oder der Präsident der KdK ist zuständig für das informelle Vorverfahren im Rahmen des Streitbeilegungsverfahrens.