Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-B.1.2 IRV CH-GL

Art. 5 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung IRV) - Konferenz der Kantonsregierungen

Allgemeine Bestimmungen - Zuständigkeiten und Kompetenzen
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Art. 5 Rahmenvereinbarung IRV · Konferenz der Kantonsregierungen

1. Beitrittserklärungen, Austrittserklärungen und Änderungsgesuche zur Rahmenvereinbarung sind bei der KdK zu hinterlegen.

2. Die KdK stellt das Inkrafttreten und das Ausserkrafttreten der Rahmenvereinbarung fest und führt ein allfälliges Änderungsverfahren durch.

3. Sie wählt die Mitglieder der Interkantonalen Vertragskommission (IVK) und genehmigt deren Geschäftsordnung.

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