Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-B.1.2 IRV CH-GL

Art. 4 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung IRV) - Stellung der kantonalen Parlamente

Allgemeine Bestimmungen - Grundsätze
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Art. 4 Rahmenvereinbarung IRV · Stellung der kantonalen Parlamente

1. Die Kantonsregierungen sind verpflichtet, die kantonalen Parlamente rechtzeitig und umfassend über bestehende oder beabsichtigte Vereinbarungen im Bereich der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich zu informieren.

2. Im Übrigen regelt das kantonale Recht die Mitwirkungsrechte der Parlamente.

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