Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-B.1.2 IRV CH-GL

Art. 36 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung IRV) - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (38 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 36 Rahmenvereinbarung IRV · Inkrafttreten

1. Die Rahmenvereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 18 Kantone beigetreten sind.[[1]](#paragraphtext_content_fn_65983_2_1_c)

← Art. 35 Rahmenvereinbarung IRV Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung IRV) - Zweck und Geltungsbereich Art. 37 Rahmenvereinbarung IRV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →