Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-B.1.2 IRV CH-GL

Art. 30 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung IRV) - Gemeinden als Leistungsersteller

Lastenausgleich - Grundsätze für die Abgeltungen
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Art. 30 Rahmenvereinbarung IRV · Gemeinden als Leistungsersteller

1. Sind die Leistungsersteller Gemeinden, ist diesen ein Anhörungs- und Mitspracherecht einzuräumen.

2. In einem interkantonalen Vertrag kann Gemeinden oder von ihnen getragenen Organisationen ein direkter Anspruch auf die Abgeltung eingeräumt werden.

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