II-B.1.2
IRV
CH-GL
Art. 29 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung IRV) - Abgeltung des Leistungserstellers
Lastenausgleich - Grundsätze für die Abgeltungen
Art. 29 Rahmenvereinbarung IRV · Abgeltung des Leistungserstellers
1. Der Leistungserbringer verpflichtet sich, die Abgeltung dem Leistungsersteller zukommen zu lassen, soweit dieser die Kosten für die Leistungserstellung trägt.