II-B.1.2
IRV
CH-GL
Art. 27 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung IRV) - Abgeltung von Leistungsbezügen aus anderen Kantonen
Lastenausgleich - Grundsätze für die Abgeltungen
Art. 27 Rahmenvereinbarung IRV · Abgeltung von Leistungsbezügen aus anderen Kantonen
1. Leistungen mit erheblichen Kosten, für die ausserkantonale Leistungsbezügerinnen und -bezüger nicht aufkommen, werden durch Ausgleichszahlungen der Kantone abgegolten.
2. Die Festlegung der Abgeltung und der sonstigen Vertragsinhalte ist grundsätzlich Sache der Vertragsparteien.