Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-B.1.2 IRV CH-GL

Art. 26 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung IRV) - Kosten- und Nutzenbilanz

Lastenausgleich - Grundlagen für die Ermittlung der Abgeltungen
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Art. 26 Rahmenvereinbarung IRV · Kosten- und Nutzenbilanz

1. Vor Aufnahme von Verhandlungen legen die Verhandlungspartner dar, von welchen Leistungen und Vorteilen sie profitieren und mit welchen Kosten und nachteiligen Wirkungen sie belastet werden. Die Leistungserbringer weisen die anfallenden Kosten nach.

2. Die Kantone sind verpflichtet, die nötigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

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