II-B.1.2
IRV
CH-GL
Art. 25 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung IRV) - Kosten- und Leistungsrechnungen
Lastenausgleich - Grundlagen für die Ermittlung der Abgeltungen
Art. 25 Rahmenvereinbarung IRV · Kosten- und Leistungsrechnungen
1. Grundlage für die Ermittlung der Abgeltungen bilden transparente und nachvollziehbare Kosten- und Leistungsrechnungen.
2. Die an einem Vertrag beteiligten Kantone erarbeiten die Anforderungen an die Kosten- und Leistungsrechnungen.