Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-B.1.2 IRV CH-GL

Art. 25 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung IRV) - Kosten- und Leistungsrechnungen

Lastenausgleich - Grundlagen für die Ermittlung der Abgeltungen
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Art. 25 Rahmenvereinbarung IRV · Kosten- und Leistungsrechnungen

1. Grundlage für die Ermittlung der Abgeltungen bilden transparente und nachvollziehbare Kosten- und Leistungsrechnungen.

2. Die an einem Vertrag beteiligten Kantone erarbeiten die Anforderungen an die Kosten- und Leistungsrechnungen.

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