Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-B.1.2 IRV CH-GL

Art. 24 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung IRV) - Informationsaustausch

Formen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich - Leistungskauf
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Art. 24 Rahmenvereinbarung IRV · Informationsaustausch

1. Die Leistungskäufer sind vom Leistungserbringer periodisch über die erbrachten Leistungen zu informieren.

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